Rechtsprechung
RG, 09.12.1889 - 2799/89 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf der Zeuge in der Hauptverhandlung Notizen, welche er seiner Zeit über seine Wahrnehmungen niedergeschrieben, bei der Vernehmung benützen? Ist der Vorsitzende zur Verlesung der Notizen befugt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 20, 105
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 16.11.1965 - 1 StR 364/65
Strafbarkeit wegen betrügerischen Bankrotts - Strafbarkeit wegen Untreue - …
Ein Zeuge ist nicht nur berechtigt, sondern, wenn er sich anders nicht zu erinnern vermag, sogar gehalten, schriftliche Unterlagen zu benützen, die er während seiner Vernehmung zur Hand hat (RGSt 8, 108, 110; 20, 105; RG JW 1936, 260; BGHSt 1, 5, 8) [BGH 28.11.1950 - 2 StR 50/50]. - BGH, 26.01.1954 - 5 StR 357/53
Rechtsmittel
Daß ein Zeuge bei seiner Aussage Notizen verwendet, die er sich früher über den Vorfall gemacht hat, ist weder durch § 249 StPO noch sonst verboten (vgl RGSt 20, 105).